Gesetze / Landesrecht Bayern / Verordnung zur Ausführung der Sozialgesetze BayRS 86-8-A/G
AVSG§ 78 Verfahren
Stand: 25.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AVSG/78#abs-1 (1) Die Zustimmung zur gesonderten Berechnung ist auf Antrag von der nach Art. 78 Abs. 2 AGSG zuständigen Behörde zu erteilen. Die zuständige Behörde kann die Zustimmung insbesondere dann widerrufen, wenn die aus den §§ 74 ff. resultierenden Verpflichtungen vom Einrichtungsträger nicht eingehalten werden. Ein erneuter Antrag ist nur zu stellen, soweit sich der gesondert berechenbare Betrag um mindestens 10 v. H. erhöhen soll.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AVSG/78#abs-2 (2) Für stationäre Pflegeeinrichtungen beträgt die Laufzeit der Bescheide höchstens sechs Jahre. Bei Pflegediensten beträgt die Laufzeit der Bescheide ein Jahr.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/AVSG/78#abs-3 (3) Die Zustimmung wird mit Wirkung des Ersten des Monats, der auf den Monat der Antragstellung folgt, erteilt.