(1) Die Zustimmung zur gesonderten Berechnung ist auf Antrag von der nach Art. 78 Abs. 2 AGSG zuständigen Behörde zu erteilen. Die zuständige Behörde kann die Zustimmung insbesondere dann widerrufen, wenn die aus den §§ 74 ff. resultierenden Verpflichtungen vom Einrichtungsträger nicht eingehalten werden. Ein erneuter Antrag ist nur zu stellen, soweit sich der gesondert berechenbare Betrag um mindestens 10 v. H. erhöhen soll.
(2) Für stationäre Pflegeeinrichtungen beträgt die Laufzeit der Bescheide höchstens sechs Jahre. Bei Pflegediensten beträgt die Laufzeit der Bescheide ein Jahr.
(3) Die Zustimmung wird mit Wirkung des Ersten des Monats, der auf den Monat der Antragstellung folgt, erteilt.