Gesetze / Landesrecht Bayern / Verordnung zur Ausführung der Sozialgesetze BayRS 86-8-A/G
AVSG§ 42 Bildung des Landespflegeausschusses
Stand: 25.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AVSG/42#abs-1 (1) Zur Beratung über Fragen der Pflegeversicherung in Bayern wird ein Landespflegeausschuss gebildet. Die Geschäfte des Landespflegeausschusses werden beim Staatsministerium für Gesundheit, Pflege und Prävention geführt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AVSG/42#abs-2 (2) Der Landespflegeausschuss setzt sich zusammen aus
1. neun Mitgliedern aus dem Bereich der Pflegeeinrichtungen,
2. sieben Mitgliedern aus dem Bereich der Pflegekassen,
3. einem Mitglied aus dem Bereich des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung in Bayern,
4. einem Mitglied als Vertretung des Staatsministeriums für Gesundheit, Pflege und Prävention,
5. je einem Mitglied aus jedem der bayerischen Bezirke,
6. einem Mitglied aus dem Bereich des Verbands der privaten Krankenversicherung e.V.,
7. je einem Mitglied aus dem Bereich des
a) Bayerischen Landkreistags,
b) Bayerischen Städtetags,
c) Bayerischen Gemeindetags,
als Vertretung der kommunalen Spitzenverbände.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/AVSG/42#abs-3 (3) Das Staatsministerium für Gesundheit, Pflege und Prävention wird ermächtigt, über Abs. 2 hinaus weitere Organisationen und Einzelpersonen in den Landespflegeausschuss zu berufen, deren Mitwirkung auf Grund ihrer Tätigkeit oder Erfahrung im Bereich Pflege wünschenswert ist. Diese haben einen eigenen Sitz und sind stimmberechtigt.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/AVSG/42#abs-4 (4) Die Gesamtzahl der Mitglieder soll nicht mehr als 40 betragen.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/AVSG/42#abs-5 (5) Jedes Mitglied hat mindestens ein stellvertretendes Mitglied.