Gesetze / Landesrecht Bayern / Verordnung zur Ausführung der Sozialgesetze BayRS 86-8-A/G
AVSG§ 41g Arbeitsgruppe
Stand: 25.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AVSG/41g#abs-1 (1) Für die Bestimmung und stetige Weiterentwicklung des Instruments zur Bedarfsermittlung nach § 118 SGB IX wird eine Arbeitsgruppe gebildet. In diese Arbeitsgruppe werden folgende Mitglieder entsandt:
1. das vorsitzende Mitglied vom Bayerischen Bezirketag,
2. je eines von den Trägern der Eingliederungshilfe,
3. acht von den Leistungserbringern; hierzu zählen die freigemeinnützigen, die privat-gewerblichen und die kommunalen Leistungserbringer,
4. zwei von den Regierungen,
5. eines von der Geschäftsstelle des Beauftragten für die Belange von Menschen mit Behinderung in Bayern,
6. fünf von den Betroffenen- und Angehörigenverbänden der Menschen mit Behinderung in Bayern.
Es wird entsprechend Satz 2 jeweils mindestens ein Stellvertreter bestimmt. Scheidet ein Mitglied oder Stellvertreter aus, ist unverzüglich ein Nachfolger zu entsenden. Die Mitglieder und Stellvertreter sind ehrenamtlich tätig.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AVSG/41g#abs-2 (2) Die Arbeitsgruppe kann Unterarbeitsgruppen bilden und in diese Vertreter weiterer Organisationen als Mitglied berufen. Weitere Organisationen sollen beteiligt werden, wenn ihre Mitwirkung auf Grund ihrer besonderen Sachkunde erforderlich ist.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/AVSG/41g#abs-3 (3) Die Arbeitsgruppe gibt sich eine Geschäftsordnung.