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# § 41g AVSG (Bayern) — Arbeitsgruppe

Verordnung zur Ausführung der Sozialgesetze BayRS 86-8-A/G  
Landesrecht Bayern  
Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Für die Bestimmung und stetige Weiterentwicklung des Instruments zur Bedarfsermittlung nach § 118 SGB IX wird eine Arbeitsgruppe gebildet. In diese Arbeitsgruppe werden folgende Mitglieder entsandt:

1. das vorsitzende Mitglied vom Bayerischen Bezirketag,

2. je eines von den Trägern der Eingliederungshilfe,

3. acht von den Leistungserbringern; hierzu zählen die freigemeinnützigen, die privat-gewerblichen und die kommunalen Leistungserbringer,

4. zwei von den Regierungen,

5. eines von der Geschäftsstelle des Beauftragten für die Belange von Menschen mit Behinderung in Bayern,

6. fünf von den Betroffenen- und Angehörigenverbänden der Menschen mit Behinderung in Bayern.

Es wird entsprechend Satz 2 jeweils mindestens ein Stellvertreter bestimmt. Scheidet ein Mitglied oder Stellvertreter aus, ist unverzüglich ein Nachfolger zu entsenden. Die Mitglieder und Stellvertreter sind ehrenamtlich tätig.

(2) Die Arbeitsgruppe kann Unterarbeitsgruppen bilden und in diese Vertreter weiterer Organisationen als Mitglied berufen. Weitere Organisationen sollen beteiligt werden, wenn ihre Mitwirkung auf Grund ihrer besonderen Sachkunde erforderlich ist.

(3) Die Arbeitsgruppe gibt sich eine Geschäftsordnung.

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Zitiervorschlag: § 41g AVSG (Bayern)

Quelle: bayernrecht, abgerufen 25.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bayerische Gesetz- und Verordnungsblatt (verkuendung-bayern.de: https://www.verkuendung-bayern.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/AVSG/41g

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