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§ 41 AVSG (Bayern) — Zuständigkeit für die Erstattung der Fahrgeldausfälle nach dem Neunten Buch Sozialgesetzbuch

Verordnung zur Ausführung der Sozialgesetze BayRS 86-8-A/G

Landesrecht Bayern

Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Für das Erstattungsverfahren nach § 233 Abs. 4 und 5 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch (SGB IX) sowie für die Berechnung des Prozentsatzes gemäß § 231 Abs. 4 SGB IX ist das Zentrum Bayern Familie und Soziales zuständig. Das Zentrum Bayern Familie und Soziales macht den Prozentsatz nach § 231 Abs. 4 SGB IX bekannt.