(1) Die einmalige Festsetzung der pauschalierten Festbeträge nach § 33 gegenüber den örtlichen Trägern der öffentlichen Jugendhilfe erfolgt durch die Bezirke.
(2) Die Bezirke überweisen die Gesamtbeträge an die kreisfreien Gemeinden und Landkreise zum 1. September. Die Regierung von Mittelfranken ersetzt den Bezirken die Beträge, die auf den Staat entfallen, zum 1. September.