Gesetze / Landesrecht Bayern / Verordnung zur Ausführung der Sozialgesetze BayRS 86-8-A/G

AVSG

§ 153 Auskunfts- und Mitteilungspflichten

Stand: 25.08.2026

Bayern

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AVSG/153#abs-1 (1) Die Betreuungsvereine sind verpflichtet, der Bewilligungsbehörde

1. auf Anfrage alle Auskünfte über den Umfang ihrer Tätigkeit nach § 15 Abs. 1 BtOG sowie der Ausbildung, Fortbildung und Supervision, die zur Beurteilung der Notwendigkeit zuschussfähiger Personal- und Sachausgaben erforderlich sind, zu erteilen und

2. die für die Zuschussgewährung erforderlichen Angaben und deren Änderung unverzüglich mitzuteilen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AVSG/153#abs-2 (2) Die für die Auskunfts- und Mitteilungspflichten maßgeblichen Unterlagen sind mindestens fünf Jahre aufzubewahren.

§ 152 § 154