Gesetze / Landesrecht Bayern / Verordnung zur Ausführung der Sozialgesetze BayRS 86-8-A/G
AVSG§ 114 Oberste Landesbehörde
Stand: 25.08.2026
Oberste Landesbehörde für den Vollzug der Lastenausgleichsgesetze ist das Staatsministerium für Familie, Arbeit und Soziales. Es führt bei der Wahrnehmung der Aufgaben des Lastenausgleichs zusätzlich die Bezeichnung „Landesausgleichsamt“ und übt die Sachaufsicht über die mit den Aufgaben des Lastenausgleichs betrauten Behörden aus.