nu:legal · recht.nulegal.eu

§ 114 AVSG (Bayern) — Oberste Landesbehörde

Verordnung zur Ausführung der Sozialgesetze BayRS 86-8-A/G

Landesrecht Bayern

Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Oberste Landesbehörde für den Vollzug der Lastenausgleichsgesetze ist das Staatsministerium für Familie, Arbeit und Soziales. Es führt bei der Wahrnehmung der Aufgaben des Lastenausgleichs zusätzlich die Bezeichnung „Landesausgleichsamt“ und übt die Sachaufsicht über die mit den Aufgaben des Lastenausgleichs betrauten Behörden aus.