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§ 103 AVSG (Bayern) — Zuständigkeit für die Ausführung des Ersten Abschnitts des Bundeserziehungsgeldgesetzes und der Abschnitte 1 bis 3 des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes

Verordnung zur Ausführung der Sozialgesetze BayRS 86-8-A/G

Landesrecht Bayern

Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Zuständig für die Ausführung des Ersten Abschnitts des Bundeserziehungsgeldgesetzes und der Abschnitte 1 bis 3 des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes ist das Zentrum Bayern Familie und Soziales.