nu:legal · recht.nulegal.eu

§ 10 AVSG (Bayern) — Kostentragung

Verordnung zur Ausführung der Sozialgesetze BayRS 86-8-A/G

Landesrecht Bayern

Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Die Mitglieder tragen ihre Kosten vorbehaltlich Satz 2 selbst. Entschädigungsleistungen an die Patientenvertreter trägt das Staatsministerium für Gesundheit, Pflege und Prävention; die Erstattung ihrer Reisekosten richtet sich nach dem Bayerischen Reisekostengesetz.