Gesetze / Landesrecht Bayern / Verordnung zur Ausführung des Pflege- und Wohnqualitätsgesetzes und Weiterbildung in der Pflege und Hebammenkunde

AVPfleWoqG

§ 79 Anforderungen an die Leitung der Weiterbildung

Stand: 25.08.2026

Bayern

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AVPfleWoqG/79#abs-1 (1) Die Leitung der Weiterbildung muss

1. über einen beruflichen Abschluss in einem Pflegeberuf oder ein abgeschlossenes Studium in den Bereichen Pflege, Gerontologie, Geriatrie oder vergleichbaren Studiengängen verfügen,

2. eine entsprechende berufspädagogische Eignung und

3. eine mindestens zweijährige gerontopsychiatrische Praxis- oder Lehrerfahrung besitzen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AVPfleWoqG/79#abs-2 (2) Auf Antrag der Weiterbildungseinrichtung kann die zuständige Behörde Personen, die die Anforderungen nach Abs. 1 nicht erfüllen, als Leitung der Weiterbildung zulassen, wenn für diese Personen vergleichbare Qualifikationen nachgewiesen werden können.

§ 78 § 80