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# § 79 AVPfleWoqG (Bayern) — Anforderungen an die Leitung der Weiterbildung

Verordnung zur Ausführung des Pflege- und Wohnqualitätsgesetzes und Weiterbildung in der Pflege und Hebammenkunde  
Landesrecht Bayern  
Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Leitung der Weiterbildung muss

1. über einen beruflichen Abschluss in einem Pflegeberuf oder ein abgeschlossenes Studium in den Bereichen Pflege, Gerontologie, Geriatrie oder vergleichbaren Studiengängen verfügen,

2. eine entsprechende berufspädagogische Eignung und

3. eine mindestens zweijährige gerontopsychiatrische Praxis- oder Lehrerfahrung besitzen.

(2) Auf Antrag der Weiterbildungseinrichtung kann die zuständige Behörde Personen, die die Anforderungen nach Abs. 1 nicht erfüllen, als Leitung der Weiterbildung zulassen, wenn für diese Personen vergleichbare Qualifikationen nachgewiesen werden können.

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Zitiervorschlag: § 79 AVPfleWoqG (Bayern)

Quelle: bayernrecht, abgerufen 25.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bayerische Gesetz- und Verordnungsblatt (verkuendung-bayern.de: https://www.verkuendung-bayern.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/AVPfleWoqG/79

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