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§ 76 AVPfleWoqG (Bayern) — Inhalt und Umfang

Verordnung zur Ausführung des Pflege- und Wohnqualitätsgesetzes und Weiterbildung in der Pflege und Hebammenkunde

Landesrecht Bayern

Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Weiterbildung gliedert sich inhaltlich entsprechend Anlage 2.

(2) Die Weiterbildung wird in Form einer Basis- und Aufbauweiterbildung durchgeführt und umfasst eine Projektarbeit sowie insgesamt 764 Stunden, davon

1. 460 Basisunterrichtsstunden,

2. 264 Aufbauunterrichtsstunden und

3. ein Praktikum im Umfang von 40 Praxisstunden.