Gesetze / Landesrecht Bayern / Verordnung zur Ausführung des Pflege- und Wohnqualitätsgesetzes und Weiterbildung in der Pflege und Hebammenkunde

AVPfleWoqG

§ 57 Gleichgestellte im Ausland erworbene Weiterbildungen

Stand: 25.08.2026

Bayern

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AVPfleWoqG/57#abs-1 (1) Für die Feststellung der Gleichwertigkeit im Ausland erworbener vergleichbarer Weiterbildungen gilt das Bayerische Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz (BayBQFG).

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AVPfleWoqG/57#abs-2 (2) Die Durchführung von Ausgleichsmaßnahmen nach Art. 11 BayBQFG obliegt den anerkannten Weiterbildungseinrichtungen.

§ 56 § 58