Gesetze / Landesrecht Bayern / Verordnung zur Ausführung des Pflege- und Wohnqualitätsgesetzes und Weiterbildung in der Pflege und Hebammenkunde
AVPfleWoqG§ 42 Anwendbare Vorschriften; Persönliche Wohnräume und Funktionsräume
Stand: 25.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AVPfleWoqG/42#abs-1 (1) Die baulichen Mindestanforderungen nach den §§ 12, 13 und 14 Abs. 2, 3 Satz 1 und 2 sowie Abs. 4 gelten entsprechend. § 15 Satz 1 gilt entsprechend mit der Maßgabe, dass die Räume von pflegebedürftigen Bewohnerinnen und Bewohnern, die erheblich in ihrer Mobilität eingeschränkt sind, genutzt werden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AVPfleWoqG/42#abs-2 (2) In besonderen Wohnformen der Eingliederungshilfe müssen Funktionsräume und Fäkalienspülen in ausreichender Zahl vorhanden sein, wenn die fachliche Konzeption einen eindeutigen Schwerpunkt auf pflegerische Versorgung legt oder die tatsächliche Zusammensetzung der Bewohnerinnen und Bewohner es erfordert.