Gesetze / Landesrecht Bayern / Verordnung zur Ausführung des Pflege- und Wohnqualitätsgesetzes und Weiterbildung in der Pflege und Hebammenkunde

AVPfleWoqG

§ 40 Aufhebung der Bestellung der Bewohnerfürsprecherin oder des Bewohnerfürsprechers

Stand: 25.08.2026

Bayern

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AVPfleWoqG/40#abs-1 (1) Die zuständige Behörde hat die Bestellung aufzuheben, wenn

1. die Bewohnerfürsprecherin oder der Bewohnerfürsprecher

a) die Voraussetzungen für das Amt nicht mehr erfüllt,

b) gegen seine Amtspflichten verstößt,

c) sein Amt niederlegt,

2. eine Bewohnervertretung gebildet worden ist oder

3. eine vertrauensvolle Zusammenarbeit zwischen der Bewohnerfürsprecherin oder dem Bewohnerfürsprecher und den Bewohnerinnen und Bewohnern nicht mehr möglich ist.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AVPfleWoqG/40#abs-2 (2) § 39 Abs. 5 gilt entsprechend.

§ 39 § 41