Gesetze / Landesrecht Bayern / Verordnung zur Ausführung des Pflege- und Wohnqualitätsgesetzes und Weiterbildung in der Pflege und Hebammenkunde
AVPfleWoqG§ 40 Aufhebung der Bestellung der Bewohnerfürsprecherin oder des Bewohnerfürsprechers
Stand: 25.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AVPfleWoqG/40#abs-1 (1) Die zuständige Behörde hat die Bestellung aufzuheben, wenn
1. die Bewohnerfürsprecherin oder der Bewohnerfürsprecher
a) die Voraussetzungen für das Amt nicht mehr erfüllt,
b) gegen seine Amtspflichten verstößt,
c) sein Amt niederlegt,
2. eine Bewohnervertretung gebildet worden ist oder
3. eine vertrauensvolle Zusammenarbeit zwischen der Bewohnerfürsprecherin oder dem Bewohnerfürsprecher und den Bewohnerinnen und Bewohnern nicht mehr möglich ist.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AVPfleWoqG/40#abs-2 (2) § 39 Abs. 5 gilt entsprechend.