Gesetze / Landesrecht Bayern / Verordnung zur Ausführung des Pflege- und Wohnqualitätsgesetzes und Weiterbildung in der Pflege und Hebammenkunde

AVPfleWoqG

§ 4 Zusammenarbeit und Arbeitsgemeinschaften

Stand: 25.08.2026

Bayern

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AVPfleWoqG/4#abs-1 (1) Bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben zum Schutz der Interessen und Bedürfnisse der Bewohnerinnen und Bewohner sowie Mieterinnen und Mieter, zur Sicherstellung einer angemessenen Qualität des Wohnens, der Pflege und Betreuung sowie angemessenen Überwachung sind die zuständigen Behörden verpflichtet, eng mit den Pflege- und Krankenkassen, deren Landesverbänden, dem Öffentlichen Gesundheitsdienst, den örtlichen Seniorenbeiräten, den Prüforganisationen der gesetzlichen Pflege- und Krankenkasse sowie der privaten Krankenversicherung und den zuständigen Trägern der Sozial- und Eingliederungshilfe zusammenzuarbeiten. Zur Durchführung der Zusammenarbeit können Arbeitsgemeinschaften gebildet werden.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AVPfleWoqG/4#abs-2 (2) Erforderliche Angaben einschließlich der gewonnenen Erkenntnisse können im Rahmen der Zusammenarbeit ausgetauscht werden. Personenbezogene Daten sind vor der Übermittlung zu anonymisieren.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/AVPfleWoqG/4#abs-3 (3) Abweichend von Abs. 2 Satz 2 dürfen personenbezogene Daten in nicht anonymisierter Form an die Pflegekassen und die Prüforganisationen der gesetzlichen Pflege- und Krankenkassen sowie der privaten Krankenversicherung übermittelt werden, soweit dies für Zwecke nach dem Fünften Buch Sozialgesetzbuch oder dem Elften Buch Sozialgesetzbuch erforderlich ist. Sie sind spätestens nach Ablauf von zwei Jahren zu löschen. Die Frist beginnt mit dem Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Daten gespeichert worden sind. Die Bewohnerinnen und Bewohner sowie Mieterinnen und Mieter können verlangen, über die nach Satz 1 übermittelten Daten unterrichtet zu werden.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/AVPfleWoqG/4#abs-4 (4) Ergebnisprotokolle sind zu anonymisieren, wenn sie nach Art. 11 Abs. 10 PfleWoqG ausgetauscht werden.

§ 3 § 5