Gesetze / Landesrecht Bayern / Verordnung zur Ausführung des Pflege- und Wohnqualitätsgesetzes und Weiterbildung in der Pflege und Hebammenkunde
AVPfleWoqG§ 21 Aufgaben des Trägers und der Leitung
Stand: 25.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AVPfleWoqG/21#abs-1 (1) Der Träger hat auf die Bildung einer Bewohnervertretung hinzuwirken und Bewohnerinnen und Bewohner über ihre Rechte im Zusammenhang mit der Bildung einer Bewohnervertretung aufzuklären.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AVPfleWoqG/21#abs-2 (2) Der Träger und die Leitung unterstützen die Bewohnervertretung bei ihrer Wahl und der Wahrnehmung ihrer Aufgaben.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/AVPfleWoqG/21#abs-3 (3) In der stationären Einrichtung sind der Bewohnervertretung in angemessenem Umfang Räume sowie ein Platz für Aushänge zur Verfügung zu stellen und der Bewohnervertretung zu ermöglichen, Mitteilungen an die Bewohnerinnen und Bewohner zu versenden.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/AVPfleWoqG/21#abs-4 (4) Die durch die Tätigkeit der Bewohnervertretung entstehenden angemessenen Kosten übernimmt der Träger.