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§ 21 AVPfleWoqG (Bayern) — Aufgaben des Trägers und der Leitung

Verordnung zur Ausführung des Pflege- und Wohnqualitätsgesetzes und Weiterbildung in der Pflege und Hebammenkunde

Landesrecht Bayern

Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Der Träger hat auf die Bildung einer Bewohnervertretung hinzuwirken und Bewohnerinnen und Bewohner über ihre Rechte im Zusammenhang mit der Bildung einer Bewohnervertretung aufzuklären.

(2) Der Träger und die Leitung unterstützen die Bewohnervertretung bei ihrer Wahl und der Wahrnehmung ihrer Aufgaben.

(3) In der stationären Einrichtung sind der Bewohnervertretung in angemessenem Umfang Räume sowie ein Platz für Aushänge zur Verfügung zu stellen und der Bewohnervertretung zu ermöglichen, Mitteilungen an die Bewohnerinnen und Bewohner zu versenden.

(4) Die durch die Tätigkeit der Bewohnervertretung entstehenden angemessenen Kosten übernimmt der Träger.