Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Ausbildungsverordnung Vollzugs- und Verwaltungsdienst 2.1

AVO VVD 2.1

§ 40 Aufstiegsbeamtinnen und Aufstiegsbeamte

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AVO%20VVD%202.1/40#abs-1 (1) Beamtinnen und Beamte in der Ämtergruppe der Laufbahngruppe 1 ab dem zweiten Einstiegsamt des Verwaltungsdienstes, des Allgemeinen Vollzugsdienstes und des Werkdienstes im Justizvollzug des Landes Nordrhein-Westfalen können nach Maßgabe des § 19 Absatz 1 in Verbindung mit § 20 der Laufbahnverordnung zur Aufstiegsqualifizierung

für den Erwerb der Befähigung nach § 1 zugelassen werden, wenn sie aufgrund ihrer Persönlichkeit und ihrer in einer mindestens dreijährigen Dienstzeit gezeigten Leistungen sowie nach ihrem Bildungsstand für die Laufbahn des Vollzugs- und Verwaltungsdienstes in der Laufbahngruppe 2, erstes Einstiegsamt, im Justizvollzug geeignet erscheinen. Die Dienstzeiten rechnen gemäß § 10 Absatz 2 der Laufbahnverordnung von dem Zeitpunkt der Beendigung der Probezeit in der Laufbahngruppe 1 an. Sie können nach Maßgabe des § 20 Absatz 1 Satz 2 der Laufbahnverordnung gekürzt werden. Über die Zulassung entscheidet die Einstellungsbehörde.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AVO%20VVD%202.1/40#abs-2 (2) Für Aufstiegsbeamtinnen und Aufstiegsbeamte gemäß Absatz 1 findet diese Verordnung nach Maßgabe dieses Absatzes entsprechende Anwendung. Die Beamtin oder der Beamte wird in die Aufgaben der Laufbahn des Vollzugs- und Verwaltungsdienstes in der Laufbahngruppe 2, erstes Einstiegsamt, im Justizvollzug des Landes Nordrhein-Westfalen eingeführt. An die Stelle des Vorbereitungsdienstes tritt ein Ausbildungsaufstieg von gleicher Dauer. Erfüllt die Beamtin oder der Beamte die Zulassungsvoraussetzung des § 2 Absatz 1 Nummer 3 nicht, wird sie oder er der Fachhochschule als Studierende oder Studierender mit besonderer Zulassungsvoraussetzung zugewiesen. Die Beamtin oder der Beamte, die oder der für die Laufbahn des Vollzugs- und Verwaltungsdienstes in der Laufbahngruppe 2, erstes Einstiegsamt, im Justizvollzug des Landes Nordrhein-Westfalen nicht geeignet erscheint oder die Prüfung für diese Laufbahn auch nach Wiederholung nicht besteht, übernimmt wieder eine Tätigkeit der bisherigen Laufbahn.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/AVO%20VVD%202.1/40#abs-3 (3) Erholungsurlaub soll der Aufstiegsbeamtin oder dem Aufstiegsbeamten anteilig während der praktischen Einführungszeit gewährt werden.

§ 39 § 41