Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Ausbildungsverordnung Vollzugs- und Verwaltungsdienst 2.1
AVO VVD 2.1§ 3 Bewerbung
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AVO%20VVD%202.1/3#abs-1 (1) Das Bewerbungsgesuch ist an die Justizvollzugsschule Nordrhein-Westfalen zu richten.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AVO%20VVD%202.1/3#abs-2 (2) Der schriftlichen Bewerbung sind beizufügen:
1. ein Lebenslauf,
2. eine Abschrift oder eine Ablichtung des Zeugnisses oder der Bescheinigung, durch die die Voraussetzung des § 2 Absatz 1 Nummer 3 nachgewiesen wird,
3. Abschriften oder Ablichtungen von Zeugnissen über die Tätigkeiten seit der Schulentlassung und
4. eine Einverständniserklärung der gesetzlichen Vertreter, wenn die Bewerberin oder der Bewerber noch nicht volljährig ist.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/AVO%20VVD%202.1/3#abs-3 (3) Besteht bereits ein Dienstverhältnis im Justizdienst, ist das Gesuch auf dem Dienstweg einzureichen. Soweit die erforderlichen Unterlagen in den Personalakten enthalten sind, kann auf sie Bezug genommen werden. Die Leitung der Beschäftigungsbehörde hat sich in einer dienstlichen Beurteilung über Eignung, Befähigung und fachliche Leistung der Bewerberin oder des Bewerbers zu äußern. Etwaige Bedenken gegen die Zulassung zum Vorbereitungsdienst sind darzustellen.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/AVO%20VVD%202.1/3#abs-4 (4) Soweit die Möglichkeit einer digitalen Bewerbung gegeben ist, gilt Absatz 2 entsprechend.