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# § 3 AVO VVD 2.1 (Nordrhein-Westfalen) — Bewerbung

Ausbildungsverordnung Vollzugs- und Verwaltungsdienst 2.1  
Landesrecht Nordrhein-Westfalen  
Stand: 10.09.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Das Bewerbungsgesuch ist an die Justizvollzugsschule Nordrhein-Westfalen zu richten.

(2) Der Bewerbung sind beizufügen:

1. ein Lebenslauf,

2. eine Abschrift oder eine Ablichtung des Zeugnisses oder der Bescheinigung, durch die die Voraussetzung des § 2 Absatz 1 Nummer 3 nachgewiesen wird,

3. Abschriften oder Ablichtungen von Zeugnissen über die Tätigkeiten seit der Schulentlassung und

4. eine Einverständniserklärung der gesetzlichen Vertreter, wenn die Bewerberin oder der Bewerber noch nicht volljährig ist.

(3) Besteht bereits ein Dienstverhältnis im Justizdienst, ist das Gesuch auf dem Dienstweg einzureichen. Soweit die erforderlichen Unterlagen in den Personalakten enthalten sind, kann auf sie Bezug genommen werden. Die Leitung der Beschäftigungsbehörde hat sich in einer dienstlichen Beurteilung über Eignung, Befähigung und fachliche Leistung der Bewerberin oder des Bewerbers zu äußern. Etwaige Bedenken gegen die Zulassung zum Vorbereitungsdienst sind darzustellen.

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Zitiervorschlag: § 3 AVO VVD 2.1 (Nordrhein-Westfalen)

Quelle: nrwrecht, abgerufen 10.09.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist die Papierfassung des Gesetz- und Verordnungsblattes für das Land Nordrhein-Westfalen (recht.nrw.de — Verkündungsblätter: https://recht.nrw.de/suche/vbl)

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