Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Ausbildungsverordnung Vollzugs- und Verwaltungsdienst 2.1 AVO VVD 2.1 § 22 Unabhängigkeit der Prüferinnen und Prüfer Stand: 26.08.2026 Nordrhein-Westfalen Die Prüferinnen und Prüfer sind in ihrer Prüfungstätigkeit unabhängig.