Gesetze / Landesrecht Bayern / Verordnung zur Ausführung des Kirchensteuergesetzes BayRS 2220-4-1-F/K

AVKirchStG

§ 15 Schuldner der Kirchenlohnsteuer und pauschale Kirchenlohnsteuer (Zu Art. 13 KirchStG)

Stand: 25.08.2026

Bayern

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AVKirchStG/15#abs-1 (1) Schuldner der Kirchenlohnsteuer ist der Arbeitnehmer.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AVKirchStG/15#abs-2 (2) Die Kirchensteuer wird in den Fällen der Pauschalierung der Lohnsteuer mit Ausnahme der Fälle des Abs. 3 auf die erhebungsberechtigten Gemeinschaften in Bayern nach dem Verhältnis der auf die umlagenberechtigten Gemeinschaften entfallenden Kirchenlohnsteuer im jeweiligen Jahr des Bezugs des Arbeitslohns aufgeteilt, soweit der Arbeitgeber die Kirchensteuer nicht durch Individualisierung der jeweils umlageerhebenden Religionsgemeinschaft zuordnet. Bis zur Feststellung des Verhältnisses im Bezugsjahr ist die pauschale Kirchensteuer nach dem zuletzt festgestellten Verhältnis aufzuteilen, die Aufteilung ist dann dem Verhältnis des Bezugsjahres anzupassen. Weist der Arbeitgeber in Fällen der Pauschalierung der Lohnsteuer für einzelne Arbeitnehmer nach, dass sie keiner umlageerhebenden Gemeinschaft angehören, wird insoweit Kirchensteuer nicht erhoben; für die übrigen Arbeitnehmer gilt der allgemeine Umlagesatz.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/AVKirchStG/15#abs-3 (3) Der auf die erhebungsberechtigten Gemeinschaften in Bayern entfallende Anteil an der nach § 40a Abs. 2 EStG zu pauschalierenden Lohnsteuer für Teilzeitbeschäftigte und geringfügig Beschäftigte ist, soweit sich die Gemeinschaften nicht nach § 40a Abs. 6 Satz 5 EStG auf eine andere Aufteilung verständigt haben, nach dem Verhältnis der auf die umlageberechtigten Gemeinschaften entfallenden Kirchenlohnsteuer im jeweiligen Jahr des Bezugs des Arbeitslohnes aufzuteilen. Bis zur Feststellung des Verhältnisses im Bezugsjahr ist die pauschale Kirchensteuer nach dem zuletzt festgestellten Verhältnis aufzuteilen, die Aufteilung ist dann dem Verhältnis des Bezugsjahres anzupassen.

§ 14 § 15a