Gesetze / Landesrecht Bayern / Verordnung zur Ausführung des Kirchensteuergesetzes BayRS 2220-4-1-F/K

AVKirchStG

§ 13 Vorauszahlung der Kircheneinkommensteuer (Zu Art. 12 KirchStG)

Stand: 25.08.2026

Bayern

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AVKirchStG/13#abs-1 (1) Fälligkeitstage für die Entrichtung der Vorauszahlungen sind jeweils der 10. März, 10. Juni, 10. September und 10. Dezember eines Kalenderjahres.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AVKirchStG/13#abs-2 (2) Gehören nicht dauernd getrennt lebende Ehegatten verschiedenen umlageerhebenden Gemeinschaften an, so werden die Vorauszahlungen für jeden Ehegatten nach Maßgabe der nach Art. 8 Abs. 2 KirchStG ermittelten, zuletzt veranlagten Einkommensteuer oder der voraussichtlichen Jahreseinkommensteuer unter Berücksichtigung der voraussichtlichen Einkünfte und der zu erwartenden Kirchenlohnsteuerabzugsbeträge des betroffenen Ehegatten anteilig festgesetzt.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/AVKirchStG/13#abs-3 (3) Vorauszahlungen auf die Kircheneinkommensteuer werden nur festgesetzt, wenn sie vierteljährlich mindestens zwanzig Euro betragen.

§ 12 § 14