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# § 13 AVKirchStG (Bayern) — Vorauszahlung der Kircheneinkommensteuer (Zu Art. 12 KirchStG)

Verordnung zur Ausführung des Kirchensteuergesetzes BayRS 2220-4-1-F/K  
Landesrecht Bayern  
Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Fälligkeitstage für die Entrichtung der Vorauszahlungen sind jeweils der 10. März, 10. Juni, 10. September und 10. Dezember eines Kalenderjahres.

(2) Gehören nicht dauernd getrennt lebende Ehegatten verschiedenen umlageerhebenden Gemeinschaften an, so werden die Vorauszahlungen für jeden Ehegatten nach Maßgabe der nach Art. 8 Abs. 2 KirchStG ermittelten, zuletzt veranlagten Einkommensteuer oder der voraussichtlichen Jahreseinkommensteuer unter Berücksichtigung der voraussichtlichen Einkünfte und der zu erwartenden Kirchenlohnsteuerabzugsbeträge des betroffenen Ehegatten anteilig festgesetzt.

(3) Vorauszahlungen auf die Kircheneinkommensteuer werden nur festgesetzt, wenn sie vierteljährlich mindestens zwanzig Euro betragen.

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Zitiervorschlag: § 13 AVKirchStG (Bayern)

Quelle: bayernrecht, abgerufen 25.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bayerische Gesetz- und Verordnungsblatt (verkuendung-bayern.de: https://www.verkuendung-bayern.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/AVKirchStG/13

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