Gesetze / Landesrecht Bayern / Verordnung zur Ausführung energiewirtschaftlicher Vorschriften
AVEn§ 7 Befreiungen
Stand: 25.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AVEn/7#abs-1 (1) Das Vorliegen der Voraussetzungen für eine Befreiung nach § 102 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 oder Nr. 2 Alternative 1 GEG muss von einem Sachverständigen im Sinn des § 3 Abs. 1 bescheinigt werden. Entscheidet die zuständige Behörde nicht innerhalb der Frist nach Art. 42a Abs. 2 des Bayerischen Verwaltungsverfahrensgesetzes, gilt die Erlaubnis als erteilt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AVEn/7#abs-2 (2) Ist eine bauaufsichtliche Genehmigung erforderlich, so sind die Anforderungen des § 102 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Alternative 2 GEG in dem bauaufsichtlichen Genehmigungsverfahren zu prüfen. Die Befreiung wegen besonderer Umstände, die nach Satz 1 zu einer unbilligen Härte führen, wird durch die bauaufsichtliche Genehmigung ersetzt. Die Sätze 1 und 2 gelten für Befreiungen nach § 102 Abs. 5 GEG entsprechend.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/AVEn/7#abs-3 (3) Die Abs. 1 und 2 finden in den Fällen des Art. 73 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 5 Satz 1 BayBO sowie bei verfahrensfreien Vorhaben nach Art. 57 Abs. 1 Nr. 17 BayBO keine Anwendung.