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# § 7 AVEn (Bayern) — Befreiungen

Verordnung zur Ausführung energiewirtschaftlicher Vorschriften  
Landesrecht Bayern  
Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Das Vorliegen der Voraussetzungen für eine Befreiung nach § 102 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 oder Nr. 2 Alternative 1 GEG muss von einem Sachverständigen im Sinn des § 3 Abs. 1 bescheinigt werden. Entscheidet die zuständige Behörde nicht innerhalb der Frist nach Art. 42a Abs. 2 des Bayerischen Verwaltungsverfahrensgesetzes, gilt die Erlaubnis als erteilt.

(2) Ist eine bauaufsichtliche Genehmigung erforderlich, so sind die Anforderungen des § 102 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Alternative 2 GEG in dem bauaufsichtlichen Genehmigungsverfahren zu prüfen. Die Befreiung wegen besonderer Umstände, die nach Satz 1 zu einer unbilligen Härte führen, wird durch die bauaufsichtliche Genehmigung ersetzt. Die Sätze 1 und 2 gelten für Befreiungen nach § 102 Abs. 5 GEG entsprechend.

(3) Die Abs. 1 und 2 finden in den Fällen des Art. 73 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 5 Satz 1 BayBO sowie bei verfahrensfreien Vorhaben nach Art. 57 Abs. 1 Nr. 17 BayBO keine Anwendung.

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Zitiervorschlag: § 7 AVEn (Bayern)

Quelle: bayernrecht, abgerufen 25.08.2026

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