Gesetze / Landesrecht Bayern / Verordnung zur Ausführung energiewirtschaftlicher Vorschriften

AVEn

§ 2 Zuständigkeit, Aufgaben und Befugnisse

Stand: 25.08.2026

Bayern

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AVEn/2#abs-1 (1) Die unteren Bauaufsichtsbehörden sind für die Durchführung des Gebäudeenergiegesetzes (GEG) zuständig, soweit in dieser Verordnung nichts anderes bestimmt ist. Für Vorhaben im Sinn des Art. 73 Abs. 1 Satz 1 der Bayerischen Bauordnung (BayBO) sind die Regierungen zuständig; Art. 73 BayBO ist mit Ausnahme von Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 sowie Satz 3 und 4 anzuwenden.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AVEn/2#abs-2 (2) Art. 54 Abs. 2 BayBO ist entsprechend anzuwenden.

§ 1 § 3