(1) Die unteren Bauaufsichtsbehörden sind für die Durchführung des Gebäudeenergiegesetzes (GEG) zuständig, soweit in dieser Verordnung nichts anderes bestimmt ist. Für Vorhaben im Sinn des Art. 73 Abs. 1 Satz 1 der Bayerischen Bauordnung (BayBO) sind die Regierungen zuständig; Art. 73 BayBO ist mit Ausnahme von Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 sowie Satz 3 und 4 anzuwenden.
(2) Art. 54 Abs. 2 BayBO ist entsprechend anzuwenden.