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§ 2 AVBayWeinAFöG (Bayern) — Höhe der Abgabe

Verordnung zur Ausführung des Bayerischen Weinabsatzförderungsgesetzes

Landesrecht Bayern

Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Die Höhe der Abgabe beträgt 1,75 € je Ar der in der Weinbaukartei ausgewiesenen Rebfläche eines Betriebes.