Gesetze / Landesrecht Bayern / Verordnung zur Ausführung des Bayerischen Stiftungsgesetzes

AVBayStG

§ 3 Anträge auf Genehmigungen nach Art. 19 BayStG

Stand: 25.08.2026

Bayern

Anträge auf Genehmigungen nach Art. 19 BayStG sind unverzüglich nach Abschluss des genehmigungsbedürftigen Rechtsgeschäfts zu stellen. Das Rechtsgeschäft ist in Umfang und Auswirkung ausreichend darzulegen; der Beschluss des zuständigen Stiftungsorgans ist vorzulegen. Die Stiftungsaufsichtsbehörde kann die Vorlage weiterer Unterlagen verlangen, die für die Prüfung des Antrags erforderlich sind.

§ 2 § 4