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§ 3 AVBayStG (Bayern) — Anträge auf Genehmigungen nach Art. 19 BayStG

Verordnung zur Ausführung des Bayerischen Stiftungsgesetzes

Landesrecht Bayern

Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Anträge auf Genehmigungen nach Art. 19 BayStG sind unverzüglich nach Abschluss des genehmigungsbedürftigen Rechtsgeschäfts zu stellen. Das Rechtsgeschäft ist in Umfang und Auswirkung ausreichend darzulegen; der Beschluss des zuständigen Stiftungsorgans ist vorzulegen. Die Stiftungsaufsichtsbehörde kann die Vorlage weiterer Unterlagen verlangen, die für die Prüfung des Antrags erforderlich sind.