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§ 29 AVBayRDG (Bayern) — Rahmenvereinbarungen

Verordnung zur Ausführung des Bayerischen Rettungsdienstgesetzes

Landesrecht Bayern

Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Die Sozialversicherungsträger schließen einheitlich mit den Leistungserbringern Rahmenvereinbarungen ab, die allgemeine Regelungen über erstattungsfähige Kostenpositionen und Umlageschlüssel für Kosten zum Gegenstand haben und bei der Vereinbarung von Benutzungsentgelten zugrunde zu legen sind.