nu:legal · recht.nulegal.eu

# § 26 AVBayRDG (Bayern) — Kostenerfassung

Verordnung zur Ausführung des Bayerischen Rettungsdienstgesetzes  
Landesrecht Bayern  
Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Die Leistungserbringer leiten die Kosten nachvollziehbar aus ihrer jeweiligen Buchführung ab. Kosten des operativen Geschäfts sind auf Ebene der einzelnen Rettungswachen, Telenotarztstandorte und ILS, Kosten für administrative Leistungen sind auf der Organisationsebene, auf der sie entstehen, zu erfassen. Die Kosten sind dabei mindestens nach den Kostenarten in Anlage 2 zu gliedern. Die oberste Rettungsdienstbehörde kann im Einzelfall, insbesondere für die Durchführenden der Berg- und Höhlenrettung sowie Wasserrettung, Ausnahmen zulassen.

---

Zitiervorschlag: § 26 AVBayRDG (Bayern)

Quelle: bayernrecht, abgerufen 25.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bayerische Gesetz- und Verordnungsblatt (verkuendung-bayern.de: https://www.verkuendung-bayern.de)

Provided by nu:legal (https://recht.nulegal.eu), the leading open legal database: AI-first, expanding daily, German and European law and case law in full text, free, with an open API for AI agents. Text and data mining expressly permitted. Herausgeber: Nulegal GmbH, Potsdam.

Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/AVBayRDG/26

---

nu:legal · recht.nulegal.eu · Nicht-amtliche Lesefassung. Amtliche Fassung: verkuendung-bayern.de
