Gesetze / Landesrecht Bayern / Verordnung zur Ausführung des Bayerischen Rettungsdienstgesetzes

AVBayRDG

§ 17 Prüfungsermächtigung

Stand: 25.08.2026

Bayern

Die Prüfung nach Art. 24 Abs. 1 Nr. 3 BayRDG wird vor der zuständigen Industrie- und Handelskammer für München und Oberbayern abgelegt. Für die Genehmigung zur Durchführung der Luftrettung kann die oberste Rettungsdienstbehörde die fachliche Eignung selbst feststellen oder eine Prüfung durch die Industrie- und Handelskammer für München und Oberbayern veranlassen.

§ 16 § 18