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§ 17 AVBayRDG (Bayern) — Prüfungsermächtigung

Verordnung zur Ausführung des Bayerischen Rettungsdienstgesetzes

Landesrecht Bayern

Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Die Prüfung nach Art. 24 Abs. 1 Nr. 3 BayRDG wird vor der zuständigen Industrie- und Handelskammer für München und Oberbayern abgelegt. Für die Genehmigung zur Durchführung der Luftrettung kann die oberste Rettungsdienstbehörde die fachliche Eignung selbst feststellen oder eine Prüfung durch die Industrie- und Handelskammer für München und Oberbayern veranlassen.