Gesetze / Landesrecht Bayern / Verordnung zur Ausführung des Bayerischen Rettungsdienstgesetzes
AVBayRDG§ 18 Verfahren
Stand: 25.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AVBayRDG/18#abs-1 (1) Die Industrie- und Handelskammer richtet einen Prüfungsausschuss ein.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AVBayRDG/18#abs-2 (2) Der Prüfungsausschuss besteht aus der oder dem Vorsitzenden und zwei beisitzenden Mitgliedern. Für jedes Mitglied soll mindestens eine Stellvertreterin oder ein Stellvertreter bestellt werden. Die Mitglieder des Prüfungsausschusses und ihre Vertreter sind ehrenamtlich tätig.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/AVBayRDG/18#abs-3 (3) Die Industrie- und Handelskammer bestellt die Mitglieder des Prüfungsausschusses und ihre Vertreter. Die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses und ihre oder seine Vertretung sollen zur Vollversammlung der Industrie- und Handelskammer wählbar oder bei einer Industrie- und Handelskammer beschäftigt sein. Mindestens ein beisitzendes Mitglied muss bei einem Unternehmen tätig sein, das Notfallrettung, arztbegleiteten Patiententransport oder Krankentransport betreibt. Die beisitzenden Mitglieder und ihre Vertreter werden auf Vorschlag der freiwilligen Hilfsorganisationen und der Fachverbände der privaten Krankentransportunternehmen bestellt. Die Vorschlagsberechtigten sollen zu beisitzenden Mitgliedern und deren Vertretern mindestens doppelt so viele Personen benennen, wie berufen werden sollen.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/AVBayRDG/18#abs-4 (4) Bei Bedarf wird der Prüfungsausschuss mindestens einmal im Halbjahr tätig.