Gesetze / Landesrecht Bayern / Verordnung zur Ausführung des Bayerischen Jagdgesetzes

AVBayJG

§ 4 Mindestgröße von Gemeinschaftsjagdrevieren

Stand: 25.08.2026

Bayern

Sinkt die Größe eines Jagdreviers durch die Entstehung befriedeter Bezirke unter die gesetzliche Mindestgröße, so tritt die daraus folgende Rechtsänderung, wenn die Ausübung des Jagdrechts im Zeitpunkt ihres Eintritts verpachtet war, erst zum Ablauf des Jagdpachtvertrages ein.

§ 3 § 5