Gesetze / Landesrecht Bayern / Verordnung zur Ausführung des Bayerischen Jagdgesetzes

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§ 3 Überschneidungen von Hochgebirgs- und Jagdreviergrenzen

Stand: 25.08.2026

Bayern

Wird durch die Hochgebirgsgrenze ein Jagdrevier durchschnitten, so gelten die im Hochgebirge mit seinen Vorbergen und im übrigen Bayern liegenden Revierteile als selbständige Jagdreviere, wenn beide Revierteile die jeweils gesetzliche Mindestgröße aufweisen. Erreicht der eine oder andere Revierteil diese Mindestgröße nicht, so zählt das Jagdrevier zum Hochgebirge mit seinen Vorbergen, wenn es die dafür vorgeschriebene Mindestgröße insgesamt erreicht, andernfalls zum übrigen Bayern.

§ 2 § 4