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§ 4 AVBayJG (Bayern) — Mindestgröße von Gemeinschaftsjagdrevieren

Verordnung zur Ausführung des Bayerischen Jagdgesetzes

Landesrecht Bayern

Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Sinkt die Größe eines Jagdreviers durch die Entstehung befriedeter Bezirke unter die gesetzliche Mindestgröße, so tritt die daraus folgende Rechtsänderung, wenn die Ausübung des Jagdrechts im Zeitpunkt ihres Eintritts verpachtet war, erst zum Ablauf des Jagdpachtvertrages ein.