Gesetze / Landesrecht Bayern / Verordnung zur Ausführung des Bayerischen Jagdgesetzes
AVBayJG§ 31 Jagdbeirat
Stand: 25.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AVBayJG/31#abs-1 (1) Die Mitglieder des Jagdbeirates und je ein Stellvertreter werden durch die Jagdbehörde im Benehmen mit den Fachverbänden bestellt. Untere Jagdbehörden, die ihren Amtssitz am selben Ort haben, können im gegenseitigen Einvernehmen einen gemeinsamen Jagdbeirat bilden. Die Mitglieder des Jagdbeirates und ihre Stellvertreter werden durch den Vorsitzenden zur gewissenhaften und unparteiischen Ausübung ihrer Tätigkeit und zur Verschwiegenheit verpflichtet.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AVBayJG/31#abs-2 (2) Unbeschadet seiner Mitwirkung nach § 21 Abs. 2 Satz 1 BJagdG in Verbindung mit Art. 32 Abs. 1 Satz 1 BayJG oder nach Art. 32a Abs. 4 BayJG übt der Jagdbeirat eine rein beratende Tätigkeit aus. Er hat dabei auf einen gerechten Ausgleich der Interessen aller am Jagdwesen Beteiligten hinzuwirken. Die Jagdbehörde soll den Jagdbeirat vor allen wesentlichen Entscheidungen hören.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/AVBayJG/31#abs-3 (3) Sitzungen des Jagdbeirates werden vom Vorsitzenden nach Bedarf oder auf schriftliches Verlangen von mindestens drei, beim Jagdbeirat der höheren Jagdbehörde von mindestens vier und beim Jagdbeirat der obersten Jagdbehörde von mindestens sechs Mitgliedern einberufen; der Jagdberater ist zu jeder Sitzung zu laden. Die Sitzungen sind nicht öffentlich; der Jagdbeirat kann die Öffentlichkeit beschränkt oder allgemein zulassen. Der Jagdbeirat faßt seine Empfehlungen mit Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder; bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Über jede Sitzung ist eine Niederschrift aufzunehmen, die vom Vorsitzenden und dem von ihm bestimmten Schriftführer zu unterzeichnen und bei der Jagdbehörde zu verwahren ist. In geeigneten Fällen kann der Vorsitzende eine Entscheidung des Jagdbeirates im schriftlichen Umlaufverfahren ohne Einberufung einer Sitzung herbeiführen.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/AVBayJG/31#abs-4 (4) Die Mitglieder des Jagdbeirats haben Anspruch auf Tage- und Übernachtungsgeld sowie Fahrkostenerstattung nach dem Bayerischen Reisekostengesetz; für die Fahrkostenerstattung werden sie den Beamten der Besoldungsgruppe A 8 bis A 16 gleichgestellt. Die Aufwandsentschädigung wird von der Jagdbehörde festgesetzt, bei der der Jagdbeirat gebildet ist.