Gesetze / Landesrecht Bayern / Ausführungsverordnung zum Bayerischen Hochschulinnovationsgesetz
AVBayHIG§ 56 Lehrkräfte für besondere Aufgaben im privatrechtlichen Arbeitsverhältnis
Stand: 25.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AVBayHIG/56#abs-1 (1) Lehrkräfte für besondere Aufgaben können, insbesondere wenn die allgemeinen beamtenrechtlichen Voraussetzungen nicht vorliegen oder eine befristete Tätigkeit vorgesehen ist, auch in einem privatrechtlichen Arbeitsverhältnis beschäftigt werden. Für die Einstellung gelten die §§ 45 und 46 mit Ausnahme der allgemeinen beamtenrechtlichen Voraussetzungen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AVBayHIG/56#abs-2 (2) Aus dringenden dienstlichen Gründen können Ausnahmen von dem in § 45 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 genannten Erfordernis zugelassen werden. Eine Ausnahme setzt ferner voraus, dass eine hauptberufliche Tätigkeit gemäß § 45 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 Halbsatz 1 nach Abschluss des Hochschulstudiums mindestens drei Jahre ausgeübt worden ist. Eine nach § 45 Abs. 2 Nr. 2 erforderliche mindestens einjährige hauptberufliche Lehrtätigkeit an einer Hochschule kann durch eine im einschlägigen Fach ausgeübte mindestens einjährige Tätigkeit als Lehrbeauftragter an einer Hochschule ersetzt werden. Abweichend von § 46 Satz 1 Nr. 1 und 3 genügt im Bereich der Darstellenden Künste auch eine mindestens fünfjährige einschlägige künstlerische Tätigkeit. Auf die Mindestzeit der hauptberuflichen Tätigkeit nach § 45 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 sowie § 46 Satz 1 Nr. 3 kann bei Lehrkräften im privatrechtlichen Arbeitsverhältnis an Hochschulen für angewandte Wissenschaften oder in Studiengängen der Hochschulen für angewandte Wissenschaften an anderen Hochschulen eine Tätigkeit im Hochschulbereich angerechnet werden, wenn hierfür dringende dienstliche Gründe bestehen und sich die Bewerberin oder der Bewerber während dieser Tätigkeit besonders bewährt hat.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/AVBayHIG/56#abs-3 (3) Bei befristeter Tätigkeit kann von der Mindestzeit der hauptberuflichen Tätigkeit nach § 45 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3, Abs. 2 Nr. 2, Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 sowie § 46 Satz 1 Nr. 3 abgesehen werden.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/AVBayHIG/56#abs-4 (4) Für die Beschäftigung als Lektorin oder Lektor genügt auch ein abgeschlossenes Hochschulstudium im Sinn des § 45 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 in einem für die Lehrtätigkeit geeigneten Fachgebiet. Für den Bereich der Vermittlung lebender Fremdsprachen sind Ausnahmen von dem Erfordernis der fachlichen Einschlägigkeit des Hochschulabschlusses zulässig. Die Einzelheiten regelt das Staatsministerium durch Verwaltungsvorschrift.