Gesetze / Landesrecht Bayern / Ausführungsverordnung zum Bayerischen Hochschulinnovationsgesetz

AVBayHIG

§ 57 Übergangsvorschriften

Stand: 25.08.2026

Bayern

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AVBayHIG/57#abs-1 (1) Soweit Lehrpersonen auf Grund der vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung geltenden Bestimmungen eine Ermäßigung der Lehrverpflichtung gewährt wurde, bleibt diese unberührt. Gleiches gilt für Einzelfallentscheidungen des Staatsministeriums der Finanzen und für Heimat zu Lehrverpflichtungsermäßigungen ohne das Erfordernis eines kapazitätsneutralen Ausgleichs. Die entsprechenden Lehrverpflichtungsermäßigungen werden auf das Deputats-Budget nach § 7 angerechnet.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AVBayHIG/57#abs-2 (2) (außer Kraft)

§ 56 § 58