Gesetze / Landesrecht Bayern / Ausführungsverordnung zum Bayerischen Hochschulinnovationsgesetz

AVBayHIG

§ 50 Technische Hochschule Nürnberg Georg Simon Ohm

Stand: 25.08.2026

Bayern

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AVBayHIG/50#abs-1 (1) Abweichend von Art. 35 Abs. 1 Satz 1 BayHIG gehören dem Senat an:

1. je eine Vertreterin oder ein Vertreter der hauptberuflichen Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer aus jeder Fakultät als gewählte Mitglieder,

2. eine Vertreterin oder ein Vertreter der wissenschaftlichen und künstlerischen Mitarbeiterinnen, Mitarbeiter und Promovierenden,

3. zwei Vertreterinnen oder Vertreter der wissenschafts- und kunststützenden Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter,

4. drei Vertreterinnen oder Vertreter der Studierenden,

5. die oder der Beauftragte für die Gleichstellung von Frauen in der Wissenschaft und Kunst der Hochschule.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AVBayHIG/50#abs-2 (2) Abweichend von Art. 36 Abs. 1 Satz 1 BayHIG gehören dem Hochschulrat an:

1. neun gewählte Mitglieder des Senats, davon

a) fünf Vertreterinnen oder Vertreter der hauptberuflichen Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer,

b) eine Vertreterin oder ein Vertreter der wissenschaftlichen und künstlerischen Mitarbeiterinnen, Mitarbeiter und Promovierenden,

c) eine Vertreterin oder ein Vertreter der wissenschafts- und kunststützenden Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter,

d) zwei Vertreterinnen oder Vertreter der Studierenden und

2. neun nicht hochschulangehörige Mitglieder.

Die Bestimmung der gewählten Mitglieder nach Satz 1 Nr. 1 Buchst. a wird in der Grundordnung geregelt.

§ 49 § 51