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§ 31 AVBayHIG (Bayern) — Rückübertragung

Ausführungsverordnung zum Bayerischen Hochschulinnovationsgesetz

Landesrecht Bayern

Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Das Staatsministerium kann im Einvernehmen mit dem Staatsministerium für Wohnen, Bau und Verkehr die Berechtigung der Hochschule zur Wahrnehmung der Bauherreneigenschaft und Liegenschaftsverantwortung im Ausnahmefall aufheben.