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AVBayHIG

§ 17 Verleihung des Promotionsrechts für wissenschaftliche Einrichtungen

Stand: 25.08.2026

Bayern

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AVBayHIG/17#abs-1 (1) Auf Antrag einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule für angewandte Wissenschaften in Bayern kann das Staatsministerium unter den Voraussetzungen des Art. 96 Abs. 7 Satz 1 und 2 BayHIG der Hochschule für eine wissenschaftliche Einrichtung ein fachlich begrenztes Promotionsrecht verleihen. Die Ausübung des Promotionsrechts ist auf höchstens sieben Jahre zu befristen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AVBayHIG/17#abs-2 (2) Über den Antrag entscheidet das Staatsministerium schriftlich durch Verwaltungsakt.

§ 16 § 18