(1) Auf Antrag einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule für angewandte Wissenschaften in Bayern kann das Staatsministerium unter den Voraussetzungen des Art. 96 Abs. 7 Satz 1 und 2 BayHIG der Hochschule für eine wissenschaftliche Einrichtung ein fachlich begrenztes Promotionsrecht verleihen. Die Ausübung des Promotionsrechts ist auf höchstens sieben Jahre zu befristen.
(2) Über den Antrag entscheidet das Staatsministerium schriftlich durch Verwaltungsakt.